Mietzahlungen

Die Miete – auch als Nutzungsgebühr bezeichnet – ist laut Dauer­nutzungs­vertrag (Mietvertrag) spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus fällig. Mit Unterzeichnung eines Dauer­nutzungs­vertrages erklären sich unsere Mieter dazu bereit, uns ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) zu erteilen. Dies bedeutet, dass die Miete automatisch von dem angegebenen Konto abgebucht wird. Gegebenenfalls ist ein Konto bei einem Geldinstitut anzulegen und für die Deckung dieses Kontos in Höhe der monatlich zu leistenden laufenden Zahlungen zu sorgen.

Mieterhöhungen

Generell ist es unser erklärtes Ziel, bezüglich unserer Nutzungsgebühren unter der örtlichen Vergleichsmiete zu bleiben. Dennoch kann es aufgrund verschiedener Faktoren zu Mietanpassungen kommen.

Fallen etwa Kosten für Modernisierungen an, rechnen wir diese moderat in die Miete ein. Zu Mietanpassungen im Rahmen eines bestehenden Vertrages kommt es aufgrund solcher Modernisierungen aber prinzipiell nicht, da die entsprechenden Maßnahmen von uns in der Regel bei Mieterwechseln, also noch vor Abschluss eines Dauernutzungsvertrages mit dem neuen Mieter durchgeführt werden. Im Klartext: Ein Mieter, der eine Wohnung im Anschluss an eine durchgeführte Modernisierung bezieht, wird unter Umständen eine etwas höhere Miete zu zahlen haben als sein Vormieter, der die Wohnung im Zustand vor der Modernisierung bewohnte. Lediglich in den seltenen Fällen, in denen eine Modernisierung einer Wohnung in bewohntem Zustand erfolgt, kann es zu einer Erhöhung der im Dauernutzungsvertrag festgelegten Nutzungsgebühr kommen.

Zu einer solchen Erhöhung kann es weiterhin kommen, wenn etwa Subventionen wegfallen, die uns im Rahmen der Wohnungsbauförderung vom Land Hessen zur Deckung der laufenden Aufwendungen für eine Wohnung in der Vergangenheit gewährt worden sind, oder wenn Verwaltungs- oder Instandhaltungspauschalen steigen. Auf Regelungen dieser Art haben wir keinen Einfluss, sind aber bemüht, notwendig werdende Erhöhungen im Sinne unserer Mieter auf einem sozialverträglichen Niveau zu halten.

Erhöhung der Betriebskosten ist keine Erhöhung der Miete!

Dies ist ein Punkt, der immer wieder zu Missverständnissen führt und den wir daher an dieser Stelle noch einmal ganz konkret ansprechen wollen. Bitte verwechseln Sie die Anpassung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nicht mit einer Erhöhung der Miete. Anpassungen dieser beiden Posten unterliegen unterschiedlichen Einflussfaktoren und sind daher voneinander unabhängig. Wenn also beispielsweise die Gaspreise steigen, haben wir darauf keinen Einfluss und sind gehalten, die Mehrkosten in der nächsten Betriebskostenabrechnung an unsere Mieter weiterzugeben.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, alle Verpflichtungen aus dem Nutzungsverhältnis zu erfüllen, bitten wir Sie, eine schriftliche Bescheinigung des Sozialamtes vorzulegen, aus der ersichtlich wird, ob ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz vorliegt oder ein Anspruch auf besonderen Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz anerkannt wurde bzw. ob und in welcher Höhe Zahlungsansprüche bezüglich der Unterkunfts- und Heizkosten vom Sozialamt erfüllt werden. Entsprechende Anträge sind vom Mieter zu stellen.

Zahlungsverzug

Sollten Sie aufgrund unvorhersehbarer Umstände einmal nicht in der Lage sein, die Miete oder eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung pünktlich zahlen zu können, nehmen Sie bitte umgehend mit uns Kontakt auf, damit wir gemeinsam nach einer Lösung suchen und Ihnen verschiedene Möglichkeiten aufzeigen können. Nur wenn Sie sich mit einem Problem rechtzeitig an uns wenden, können wir das Anfallen von Mahngebühren oder gar schwerwiegendere Konsequenzen – wie den Verlust der Wohnung – vermeiden.