21.01.2020

Haben Sie ein Recht auf Wohngeld?

Zum 1. Januar 2020 tritt das sogenannte „Wohngeld­stärkungs­gesetz“ in Kraft. Doch was diese Wohngeld­reform konkret bedeutet und wer davon betroffen ist, wissen viele Mieterinnen und Mieter nicht. Deshalb möchten wir Ihnen dabei helfen, fest­zu­stellen, ob Sie wohngeld­berechtigt sind und haben hierzu einige hilfreiche Fakten und Informationen für Sie zusammen­gefasst. Dies soll Ihnen, den Mieterinnen und Mietern, beim Antrag auf Wohngeld als Hilfestellung dienen.

Was ist Wohngeld?

Menschen, die sich aus eigener Kraft am Wohnungs­markt keinen angemessenen Wohnraum leisten können, erhalten zu den Mietkosten einen staatlichen Zuschuss, der angemessenes und familiengerechtes Wohnen sichern soll. Diesen Zuschuss nennt man Wohngeld.

Letztlich ist das Wohngeld ein – wenn auch geringer – Ausgleich für viele staatliche Regelungen, die das Wohnen verteuert haben und dazu führen, dass ein angemessener Wohnraum für  manche Bürger und Bürgerinnen nicht mehr finanzierbar ist. Wohnen wurde vom Staat als Grund­bedürfnis jedes Menschen anerkannt und wird daher unterstützt. Auf das Wohngeld haben Sie, wenn Sie die Berechtigungs­voraus­setzungen erfüllen, ein Recht und sollten dieses auch in Anspruch nehmen.

Nicht zu verwechseln ist das Wohngeld mit den sogenannten Kosten der Unterkunft. Diese sind Bestandteil der Grundsicherung im Rahmen der Sozialhilfe. Auch Eigentümer können für selbst genutzten Wohnraum – als Zuschuss zur Belastung – Wohngeld erhalten.

Wer kann Wohngeld beantragen?

Wohngeld­berechtigt sind alle Personen, die zur Miete wohnen und deren monatliches Haushalts­gesamt­einkommen
unter einer bestimmten Einkommens­grenze liegt. Beispielsweise kann ein Einpersonen­haushalt in München mit 1.700 EUR Monatsverdienst (brutto) noch ein geringes Wohngeld beziehen. Bei alleinstehenden Rentnern sollte unabhängig vom Wohnort ein Anspruch bei einer Rente ab 1.000 EUR geprüft werden.

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Bezieher von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder BAföG, da ihre Wohnkosten im Rahmen der Leistungen bereits berücksichtigt werden.

Wie berechnet sich das Wohngeld?

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushalts­mitglieder, der Miete – oder bei Eigentümern nach der Belastung – und dem Gesamt­einkommen.

Als Haushalts­mitglieder zählen Ehepartner oder eingetragene Lebens­partner, Personen, die mit dem Wohngeld­berechtigten zusammen­leben oder bereit sind, Verantwortung füreinander zu tragen. Auch Verwandte in gerader Linie, wie Kinder, Pflegekinder und Pflegeeltern gehören dazu. Je mehr Personen im Haushalt leben, umso höher ist die Einkommens­grenze.

Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt anhand sogenannter Mietenstufen. Gemeinden und Kreise werden anhand der durchschnittlichen Miethöhe vor Ort in Mietenstufen von I bis VI eingeteilt. Das bedeutet, dass nicht unbedingt die Miete, die Sie tatsächlich zahlen, zählt, sondern festgelegte Höchstbeträge, die wiederum von den Mietenstufen abhängen.

Bei Ihrem Gesamt­einkommen zählt das Brutto­einkommen. Von diesem Betrag werden abhängig von der Entrichtung von Steuern, Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge und Renten­versicherungs­beiträge abgezogen.

Im Internet stehen Ihnen kostenlose Wohn­geld­rechner zur Verfügung, anhand derer Sie grob einschätzen können, ob Ihnen Wohngeld zusteht. Entsprechende Wohn­geld­rechner finden Sie auf der Internetseite des Bundes­ministeriums des Inneren für Bau und Heimat oder unter www.wohngeld.org.

Wo erhalte ich Wohngeld?

Das Wohngeld können Sie bei den Wohngeld­behörden der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreis­verwaltungen beantragen. Informieren Sie sich darüber, wer in Ihrer Gemeinde für das Wohngeld zuständig ist. Auf der Webseite der zuständigen Behörde erhalten Sie auch entsprechende Antrags­formulare.

Ab wann und wie lange wird Wohngeld gewährt?

Wohngeld wird ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, gewährt und in der Regel für 12 Monate bewilligt. Anschließend ist ein neuer Antrag erforderlich. Erhalten Sie bereits Wohngeld, so muss aufgrund der gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich kein neuer Antrag gestellt werden. Allerdings gilt auch dies nur innerhalb des sogenannten Bewilligungs­zeitraums. Ist dieser abgelaufen, muss ein erneuter Antrag gestellt werden.

Mit der Änderung beim Wohngeld sind erstmals seit 2016 Leistungs­erhöhungen von durchschnittlich 30 Prozent verbunden. Außerdem werden mehr Haushalte als vorher wohngeld­berechtigt sein und etwa 180.000 Haushalte in Deutschland werden erstmals oder erneut einen Wohngeld­anspruch haben. Für einen Zwei­personen­haushalt steigt das Wohngeld beispielsweise von 145 EUR auf 190 EUR im Monat. Die Wohngeld­reform enthält folgende wesentliche Änderungen:

  • Das Wohngeld wird alle zwei Jahre an die aktuelle Miet- und Einkommens­entwicklung angepasst.
  • Die Parameter der Wohn­geld­formel werden angepasst, um die Zahl der Wohngeld­empfänger­innen und -empfänger zu erhöhen und so die Reichweite des Wohngeldes zu vergrößern.
  • Die Mietenstufe VII wird eingeführt, um Haushalte in Gemeinden und Kreisen mit besonders hohem Mietenniveau gezielter bei den Wohnkosten zu entlasten.
  • Es gibt eine regional gestaffelte Anhebung der Miethöchstbeträge zur Anpassung an die regional differenzierte Mieten­entwicklung.
  • Für pflegebedürftige oder behinderte Menschen gibt es künftig höhere Freibeträge.